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   BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83   

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BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83 (https://dejure.org/1985,996)
BFH, Entscheidung vom 13.08.1985 - VII R 172/83 (https://dejure.org/1985,996)
BFH, Entscheidung vom 13. August 1985 - VII R 172/83 (https://dejure.org/1985,996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. a; KraftStDV 1961 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; KraftStÄndG Berlin 1950 Art. I Nr. 2; DB KraftStÄndG Berlin 1950 § 1 Nr. 1; StVZO § ... 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2; AO 1977 § 42, § 41

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - In Berlin zugelassene Anhänger - Mißbrauch einer Gestaltungsmöglichkeit - Amtshandlung - Steuerliche Tatbestandswirkung - Zulassung durch unzuständige Zulassungsstelle - Zuständigkeit des Finanzamts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 176
  • BB 1986, 791
  • BStBl II 1985, 636
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.06.1984 - II R 12/80

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Halten eines Kfz-Anhängers

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Allerdings galten bis zum 30. April 1978, also in dem im Streitfall der Besteuerung zugrunde gelegten Zeitraum, besondere kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmungen des Berliner Landesrechts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Juni 1984 II R 12/80, BFHE 141, 556, 559, BStBl II 1984, 850, 852).

    Aufgrund dieser Ermächtigung zur Änderung von Reichsrecht - des KraftStG vom 23. März 1935 (RGBl I 1935, 407) -, die der Berliner Landesgesetzgeber erteilen durfte (vgl. BFHE 141, 556, 559, BStBl II 1984, 850, 852) und die nach Bundesrecht weitergilt (§ 12 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Dritten Überleitungsgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 25. Dezember 1954, BGBl I 1954, 504; Abschn. IX Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Verkehrsfinanzgesetzes vom 6. April 1955, BGBl I 1955, 166, BStBl I 1955, 155; Art. 4 Abs. 2 KraftStÄndG 1960, § 10 Abs. 5 KraftStG 1979), erließ der Magistrat von Groß-Berlin (Finanzabteilung) die DB KraftStÄndG Berlin 1950, die in § 1 Nr. 1 vorsahen, daß die Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger und Sattelschlepperanhänger "vom 1. Juli 1950 an bis auf weiteres" nicht erhoben werde.

    Sie enthielt eine materiell-rechtliche Steuerbefreiung (BFHE 141, 556, 562, BStBl II 1984, 850, 853 f.), die - wie sich aus ihrem Geltungsbereich und den damals maßgebenden Vorschriften über das örtlich zuständige Finanzamt (§ 17 DB KraftStG 1935 vom 5. Juli 1935, RGBl I 1935, 875; später § 4 Abs. 1 Buchst. a KraftStDV 1961) ergab - das Halten von Anhängern begünstigte, die von Berliner Verkehrsbehörden zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen waren.

    Durch diese Steuerbefreiung - einerseits nur für "Berlin"-Anhänger, andererseits für diese ohne weitere Voraussetzung - sollte die Wettbewerbsfähigkeit der Fuhrunternehmen in Berlin (West) wiederhergestellt werden, zunächst vor allem - indessen nicht ausschließlich - gegenüber den Fuhrunternehmen "im Ostsektor Berlins und in der Ostzone", da dort, verursacht durch ein Mißverständnis der Besatzungsmacht, Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Anhängern seit dem 1. April 1949 nicht mehr erhoben wurde (BFHE 141, 556, 560 f., BStBl II 1984, 850, 853 mit Nachweisen; vgl. auch Tz. 1 der Verwaltungsanordnung vom 15. März 1978 zur steuerlichen Behandlung von Kraftfahrzeuganhängern im Land Berlin aufgrund der Verordnung vom 8. Februar 1978, StZBl. Bln. 1978, 638; s. ferner Martin, Betriebs-Berater 1980, 1579, 1581).

    Dies ergibt sich nicht nur aus dem schlichten Wortlaut der Vorschrift, sondern vor allem daraus, daß der Berliner Normgeber später, mit der Verordnung vom 8. Februar 1978, eine Neuregelung getroffen hat, die "wirtschaftlichen Fehlentwicklungen" - für die Zukunft - entgegenwirken sollte (vgl. Tz. 1 der Verwaltungsanordnung vom 15. März 1978 und die in BFHE 141, 556, 561, BStBl II 1984, 850, 853 wiedergegebene Begründung der Änderungsverordnung).

  • BVerwG, 18.06.1981 - 7 B 137.81

    Regelmäßiger Standort - Objektive Merkmale - Kraftfahrzeug - Subjektive

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Denn dessen regelmäßiger Standort/Heimatort (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO; früher gewöhnlicher Standort/Einstellraum, § 17 Abs. 2 DB KraftStG 1935), der "Schwerpunkt der Ruhevorgänge" des Kraftfahrzeugs (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 1985, § 23 StVZO Rz. 16; vgl. Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 23 StVZO Rdnr. 9), der sich ausschließlich nach objektiven Merkmalen bestimmt, nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Verfügungsberechtigten (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. Juni 1981 7 B 137.81, Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - 62, 235 f.), war im Streitfall nicht Berlin (West).

    Zwar ist der Zulassungsantrag an die Zulassungsstelle zu richten, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben "soll" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO), doch bedeutet dies lediglich, daß der Verfügungsberechtigte bestimmen darf, wo diese objektiven Voraussetzungen, die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen eines regelmäßigen Standorts, geschaffen werden sollen (BVerwG, VRS 62, 235 f.).

  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Maßstab für eine solche Gestaltung ist das an Sachverhalt und Zielsetzung orientierte Vorgehen "verständiger Parteien" (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, 352, BStBl II 1984, 678, 684 f.), die die verkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet und die Zulassung bei der für den voraussichtlichen regelmäßigen Standort zuständigen Zulassungsstelle beantragt, nicht aber eine - gemessen am Ziel der Zulassung - ungewöhnliche, hier sogar vorschriftswidrige Gestaltung gewählt hätten (vgl. BFH-Beschluß vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272, 277; BFH-Urteil vom 10. November 1983 IV R 62/82, BFHE 141, 12, 14, BStBl II 1984, 605, 606).
  • BFH, 17.05.1984 - V R 118/82

    Einschaltung eines Zwischenmieters beim Mietkauf-Modell ist Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Maßstab für eine solche Gestaltung ist das an Sachverhalt und Zielsetzung orientierte Vorgehen "verständiger Parteien" (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, 352, BStBl II 1984, 678, 684 f.), die die verkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet und die Zulassung bei der für den voraussichtlichen regelmäßigen Standort zuständigen Zulassungsstelle beantragt, nicht aber eine - gemessen am Ziel der Zulassung - ungewöhnliche, hier sogar vorschriftswidrige Gestaltung gewählt hätten (vgl. BFH-Beschluß vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272, 277; BFH-Urteil vom 10. November 1983 IV R 62/82, BFHE 141, 12, 14, BStBl II 1984, 605, 606).
  • BFH, 10.11.1983 - IV R 62/82

    Rechtsmißbrauch - Domizilgesellschaft - Einheitliche Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Maßstab für eine solche Gestaltung ist das an Sachverhalt und Zielsetzung orientierte Vorgehen "verständiger Parteien" (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, 352, BStBl II 1984, 678, 684 f.), die die verkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet und die Zulassung bei der für den voraussichtlichen regelmäßigen Standort zuständigen Zulassungsstelle beantragt, nicht aber eine - gemessen am Ziel der Zulassung - ungewöhnliche, hier sogar vorschriftswidrige Gestaltung gewählt hätten (vgl. BFH-Beschluß vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272, 277; BFH-Urteil vom 10. November 1983 IV R 62/82, BFHE 141, 12, 14, BStBl II 1984, 605, 606).
  • BFH, 05.03.1985 - VII R 146/84

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts - Kraftfahrzeugsteuer - Verlegung des

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Im übrigen bestehen nach der Rechtsprechung des Senats gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer - einer nicht gebietsgebundenen Steuer - durch ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt jedenfalls dann keine Bedenken, wenn dessen Tätigwerden durch bestimmte Anknüpfungspunkte gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. März 1984 VII R 146/84, BFHE 143, 294, BStBl II 1985, 377, 379 f.).
  • BFH, 15.06.1966 - II 150/63

    Vestoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen mangelnder Sachaufklärung -

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Auch die Wirksamkeit der Zulassung mit ihrer mittelbaren Tatbestandswirkung wird nicht in Frage gestellt, die Rechtsprechung zur Bindung der Finanzbehörden und Steuergerichte an rechtsgestaltende Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Verkehrsrechts (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1963 II 20/60 U, BFHE 77, 209, 214 ff., BStBl III 1963, 396, 398, und vom 15. Juni 1966 II 150/63, BFHE 86, 665, 667 f., BStBl III 1966, 576) nicht berührt.
  • BFH, 24.07.1963 - II 20/60 U

    Bindung der Finanzverwaltungsbehörden und der Steuergerichte an die

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Auch die Wirksamkeit der Zulassung mit ihrer mittelbaren Tatbestandswirkung wird nicht in Frage gestellt, die Rechtsprechung zur Bindung der Finanzbehörden und Steuergerichte an rechtsgestaltende Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Verkehrsrechts (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1963 II 20/60 U, BFHE 77, 209, 214 ff., BStBl III 1963, 396, 398, und vom 15. Juni 1966 II 150/63, BFHE 86, 665, 667 f., BStBl III 1966, 576) nicht berührt.
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Auch eine Gestaltungsmöglichkeit des öffentlichen Rechts wird durch § 42 AO 1977 erfaßt, nicht nur, wie nach der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechtslage (§ 6 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungsgesetzes), der (mißbräuchliche) Gebrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (vgl. die amtliche Begründung zu § 45 - jetzt § 42 - AO 1977; BT-Drucks. VI/1982 S. 114).
  • BFH, 08.07.1971 - V R 1/68

    Ausübung öffentlicher Gewalt; unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienende

    Auszug aus BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
    Dieses - nicht revisible - Recht kann und muß der Senat prüfen, weil es sich um eine Vorfrage für die Anwendung von Bundessteuerrecht - Kraftfahrzeugsteuer - handelt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1971 V R 1/68, BFHE 103, 247, 250, BStBl II 1972, 70, 72; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 118 Anm. 4 B = S. 373; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 118 FGO Tz. 24).
  • BFH, 07.03.1984 - II R 40/80

    Kfz - Zulassung eines Kfz - Landwirtschaftlicher Betrieb - Verjährung von

  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 101.81

    Kraftfahrzeug - Standort - Verlegung - Befristeter Mietvertrag - Vorübergehend -

  • OLG Frankfurt, 25.05.1966 - 2 Ss 1128/65

    Kraftfahrzeughalter; Zulassung eines Fahrzeugs; Hauptwohnsitz; Nebenwohnsitz;

  • BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83

    Berlin-Anhänger - Vermietung - Kfz-Steuer

    War der Standort (1.) tatsächlich von vornherein der Sitz des Mieters im übrigen Bundesgebiet und wurde somit die "Berlin-Zulassung" der Anhänger mißbräuchlich erwirkt, so entstand in der Zeit vom 1. Januar 1977 an Kraftfahrzeugsteuer in der Person des Vermieters (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

    Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. Dezember 1983 7 C 101.81 (Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - 66, 315), von dem die Entscheidung des Senats vom 13. August 1985 VII R 172/82 (BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636) abweiche.

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf sein Urteil in BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636.

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das von ihr angeführte Urteil des BVerwG, um darzutun, von diesem weiche die Entscheidung in BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636 ab, erst recht aber begründe die Anwendung der in dieser Senatsentscheidung entwickelten Grundsätze auf die vom Vermietungsunternehmen am Firmensitz erwirkten verkehrsrechtlichen Zulassungen eine Abweichung.

    Die Anwendung der neuen Mißbrauchsbestimmung auf mißbräuchliche Gestaltungen des öffentlichen Rechts entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers (dazu BFHE 144, 176, 182, BStBl II 1985, 636, 640).

    Dies ergibt sich daraus, daß nach dem bis zum 30. April 1978 geltenden Berliner Landesrecht das Halten in Berlin zugelassener Anhänger schlechthin, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war (BFHE 144, 176, 179 f., BStBl II 1985, 636, 638).

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

    Sprechen objektiv, d.h. aus der Sicht - wie es der Bundesfinanzhof zu der im gedanklichen Ansatz vergleichbaren, auf den Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Steuergesetze ausgerichteten Vorschrift des § 42 AO formuliert hat - "verständiger Parteien" (BFH, Urteil vom 13. August 1985 - VII R 172/83 - BStBl. II 1985, 636 [641]), einleuchtende außerwohngeldrechtliche Gründe für die Vornahme einer Handlung oder Wahl einer Gestaltung, kann also das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweggedacht werden, ohne daß diese als solche unverständlich wird, scheidet von vornherein die Annahme eines mißbräuchlichen Verhaltens aus.
  • BFH, 04.03.1986 - VII R 166/83

    Widerrechtliche Benutzung eines Fahrzeugs - Ergänzungstatbestand - Halten eines

    Der im übrigen Bundesgebiet ansässige Mieter eines für den Vermieter in Berlin (West) zugelassenen Kraftfahrzeug-Anhängers, dessen Halten auf Grund der bis zum 30. April 1978 geltenden Vorschriften des Berliner Landesrechts kraftfahrzeugsteuerfrei war, benutzte den Anhänger auch dann nicht widerrechtlich im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne, wenn das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort außerhalb Berlins, am Sitz des Mieters, hatte, die "Berlin-Zulassung" somit zu Unrecht bestand oder fortdauerte (Ergänzung zu BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Zulassung in Berlin zu Unrecht, unter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, erwirkt worden war und welche kraftfahrzeugsteuerlichen Folgen, etwa unter dem Gesichtspunkt einer mißbräuchlichen Gestaltung, ein Verstoß gegen Verkehrsrecht nach sich gezogen hätte (vgl. zur Problematik Urteil des Senats vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, 182, BStBl II 1985, 636, 640).

    Sowohl ein Verstoß des Vermieters gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bei Erwirkung der Zulassung in Berlin - etwa durch unrichtige Angaben über den regelmäßigen Standort der Fahrzeuge; vgl. § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - als auch dadurch bedingte steuerrechtliche Folgen hätten die Wirksamkeit der Zulassung, auch im Sinne der Verwirklichung des Tatbestands des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Haltens der Anhänger, nicht berührt (vgl. BFHE 144, 176, 181, BStBl II 1985, 636, 639).

    Denn das Halten in Berlin (West) zugelassener Kraftfahrzeuganhänger war bis zum 30. April 1978 schlechthin, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (BFHE 144, 176, 179, BStBl II 1985, 636, 638).

    Dieser käme, da es sich allenfalls um den Mißbrauch einer Gestaltungsmöglichkeit des öffentlichen Rechts - des Verkehrsrechts - handeln könnte, erst unter der Geltung von § 42 AO 1977, also ab 1. Januar 1977, in Betracht, dann allerdings mit der Folge, daß das FA für die Steuerfestsetzung örtlich zuständig wäre (vgl. BFHE 144, 176, 182, 184, BStBl II 1985, 636, 640 f.).

  • BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Zeitpunkt der Entstehung der Steuer -

    Bei einem Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts entstand die Steuer mit dem Inkrafttreten des § 42 AO 1977, wenn die mißbräuchliche Gestaltung bereits vor diesem Zeitpunkt bestand (Kraftfahrzeugsteuer für das Halten vor dem 1. Januar 1977 zugelassener "Berlin-Anhänger" - Anschluß an BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, 179, BStBl II 1985, 636, 638), war nach dem bis zum 30. April 1978 geltenden Berliner Landesrecht das Halten in Berlin (West) zugelassener Kraftfahrzeuganhänger schlechthin, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Allerdings entstand gegen den Zulassungsinhaber ein Kraftfahrzeugsteueranspruch nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften, wenn die zur Steuerbefreiung führende "Berlin-Zulassung" rechtsmißbräuchlich, nämlich unter unrichtiger Angabe von Berlin als voraussichtlichem regelmäßigen Standort, erwirkt wurde, dann mit der Folge der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug bei Beachtung der verkehrsrechtlichen Vorschriften zuzulassen gewesen wäre (BFHE 144, 176, 181, 184, BStBl II 1985, 636, 639, 641).

    Anders verhält es sich für die Zeit ab Inkrafttreten der AO 1977 mit ihrem § 42, der auch den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts umfaßt (BFHE 144, 176, 182, BStBl II 1985, 636, 640).

  • BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85

    Berlin-Anhänger - Kraftfahrzeugsteuer - Mißbrauch

    Das Halten von "Berlin-Anhängern" mit regelmäßigem Standort im übrigen Bundesgebiet begründete in der Zeit vor dem 1. Januar 1977 auch unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht (Anschluß an BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

    Wie der Senat mit Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83 (BFHE 144, 176, 179, BStBl II 1985, 636, 638) entschieden hat, war nach diesen Vorschriften - § 1 Nr. 1 der Durchführungsbestimmungen vom 16. September 1950 zu dem durch (Landes-)Gesetz vom 3. August 1950 geänderten KraftStG (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Sb II 6111 - 2) - das Halten in Berlin (West) zugelassener Kraftfahrzeuganhänger schlechthin, ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Allerdings hat der Senat zugleich entschieden, daß unter der Geltung von § 42 AO 1977 ein Kraftfahrzeugsteueranspruch entstand, wenn die Zulassung der Anhänger in Berlin (West) in Ermangelung eines dortigen regelmäßigen Standorts mißbräuchlich erwirkt worden war; für die Steuerfestsetzung ist dann die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zuzulassen gewesen wäre (BFHE 144, 176, 181, 185, BStBl II 1985, 636, 639, 641).

    Für die Zeit, in der der Anhänger für den Kläger zum Verkehr zugelassen war, war § 6 Abs. 1 und 2 StAnpG maßgebend, der nur im Falle des Mißbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts der Umgehung der Steuerpflicht die Wirkung versagte und die Steuer so entstehen ließ, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (vgl. auch BFHE 144, 176, 182, BStBl II 1985, 636, 640).

  • BFH, 21.11.1989 - VII R 59/87

    Anfall von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung niederländischer Anhänger nach

    Inwieweit schließlich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung ausländischer Anhänger mit Inlandsstandort in Widerspruch stehen soll zu der die sog. Berlin-Anhänger - Fahrzeuge mit Inlandszulassung - betreffenden Rechtsprechung (grundlegend Senat, Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636), ist nicht erkennbar.

    Letztere behandelt eine ganz andere kraftfahrzeugsteuerrechtliche Frage, diese übrigens auch nicht in dem Sinne, daß der Standort (außerhalb Berlins), anders als bei Auslandsanhängern, kein "ausschlaggebender Gesichtspunkt" sei (vgl. demgegenüber BFHE 144, 176, 184).

    Nach diesen bestimmt sich der regelmäßige Standort allein nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Verfügungsberechtigten (BFHE 144, 176, 181), und zwar "fahrzeugbezogen" auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs.

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 7/83

    Sportverein - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Mißbrauch

    Ein Gestaltungsmißbrauch kommt auch bei mißbräuchlicher Erwirkung von Steuerbefreiungen (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636) oder Steuervergünstigungen (Senatsurteil in BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33, sowie auch Urteil vom 19. Juni 1985 I R 115/82, BFHE 144, 264, BStBl II 1985, 680) in Betracht.

    Denn jedenfalls kann davon ausgegangen werden, daß die hier vorliegende Erfüllung des Steuertatbestands des § 6 Abs. 1 StAnpG bzw. § 42 AO 1977 eine Umgehungsabsicht indiziert (vgl. Urteil in BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

  • BFH, 31.03.1998 - VII R 116/97

    Kombinationskraftwagen als Lkw

    Mithin gewähre das öffentliche Recht in den Grenzen der Grundkonstruktion des Fahrzeuges eine Gestaltungsmöglichkeit, so daß auch ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung --AO 1977--) zu prüfen sei (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).
  • BFH, 01.09.1987 - VII B 86/87

    Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids - Steuerbefreiung wegen der

    Dieses Vorbringen ist, auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des Senats zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung des Haltens von Berlin-Anhängern ohne regelmäßigen Standort in Berlin (bis 30. April 1978; vgl. grundlegend Urteile vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636, und vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, BStBl II 1986, 821), nicht geeignet, die Berechtigung der Steuerforderung und die Zuständigkeit des FA in Zweifel zu ziehen.

    Mit ihren Angriffen gegen die Gültigkeit der DVO 1978 könnte die Antragstellerin Erfolg allenfalls erzielen, wenn im Falle der Ungültigkeit dieser Vorschrift von der Weitergeltung der durch sie (§ 2) aufgehobenen Steuerbefreiungsbestimmungen des Berliner Landesrechts auszugehen wäre; denn nach ihnen - § 1 Nr. 1 - war das Halten von Berlin-Anhängern schlechthin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (Senat, Urteil in BFHE 144, 176, 179, BStBI II 1985, 636).

    Die DVO 1978 ist indessen rechtsgültig erlassen, die Außerkraftsetzung der früheren Steuerbefreiungsbestimmungen wirksam angeordnet worden (BFH, Urteil vom 27. Juni 1984 II R 12/80, BFHE 141, 556, 558, BStBI II 1984, 850; Senat, Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, 277, BStBI II 1986, 494), und zwar aufgrund einer landesrechtlichen Ermächtigung, die nach Bundesrecht weitergilt (§ 10 Abs. 5 KraftStG 1979; vgl. Senat in BFHE 144, 176, 179, BStBI II 1985, 636).

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 9/83

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Ausgaben zur Förderung der als

    Ein Gestaltungsmißbrauch kommt auch bei mißbräuchlicher Erwirkung von Steuerbefreiungen (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636) oder Steuervergünstigungen (Senatsurteil in BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33, sowie auch Urteil vom 19. Juni 1985 I R 115/82, BFHE 144, 264, BStBl II 1985, 680) in Betracht.

    Denn jedenfalls kann davon ausgegangen werden, daß die hier vorliegende Erfüllung des Steuertatbestands des § 6 Abs. 1 StAnpG bzw. § 42 AO 1977 eine Umgehungsabsicht indiziert (vgl. Urteil in BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

  • FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09

    Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Verschmelzung der

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90

    Wohngeld - Versagung - Mißbrauch

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 66.90

    Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

  • BFH, 21.01.1986 - VII R 183/82

    Kraftfahrzeugsteuerfreiheit des Haltens in Berlin zugelassener Anhänger ohne

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98

    Kfz-Steuer bei Anhänger

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 145/84

    Befreiung eines Kraftfahrzeuganhängers von der Kraftfahrzeugsteuer

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84

    Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuer-Pflichtigkeit - Mangel der örtlichen

  • FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 2106/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Gestaltungsmißbrauch bei Übertragung des vierten

  • BFH, 14.01.1986 - VII R 184/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Sattelanhänger - Verwendung in Berlin

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 67.90

    Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts -

  • FG Schleswig-Holstein, 23.02.2005 - 2 K 54/02

    Vermeidung des Konkurses einer GmbH und damit Vermeidung der Verwertung von

  • BFH, 11.08.1992 - VII R 83/90

    Unversteuerte Verwendung von Flugbenzin

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 176/83

    Zurücktreten des Tatbestands der widerrechtlichen Benutzung eines Fahrzeugs

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